Nachdem der Bundesgerichtshof in Sachen Panoramafreiheit mit dem umstrittenen Sanssouci-Urteil vom 1. März 2013 ja eher versagt hat, hat er nun mit einem neuen Urteil der Panoramafreiheit den Rücken gestärkt und beschlossen, daß Kunstwerke auch auf beweglichen Objekten wie Fahrzeugen frei photographiert und veröffentlicht werden dürfen. Entscheidend sei für die Zulässigkeit der (Verbreitung einer) Abbildung, ob sich ein Werk gemäß § 59 Urheberrechtsgesetz »bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen« befindet. In der Presserklärung zum Urteil resümiert der BGH bezogen auf den Fall eines auf dem Kreuzfahrtschiff AIDA angebrachten »Kussmunds« wie folgt:
Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.
Neben Kunstwerken auf Kreuzfahrtschiffen dürfen deshalb auch solche auf Bussen oder Straßenbahnen dank der Panoramafreiheit in Deutschland photographiert und diese Photos öffentlich zugänglich gemacht werden.
Vielleicht nehmen sich die Richter nach diesem Kuss vom Bundesgerichtshof ja das Sanssouci-Urteil auch noch einmal vor und revidieren ihre Entscheidung.
(Bildquelle: Yale Law Library from New Haven, CT, USA via Wikimedia Commons)
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