Wenige Tage vor dem offiziellem Start hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster die Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt. Die verpflichtete Speicherung von Verbindungs- und Standortdaten der Kommunikationsteilnehmer »ist mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar«, teilte das Gericht am Donnerstag mit (Az. 13 B 238/17).
Das OVG beruft sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Dezember 2016. Die Luxemburger Richter hatten damals eine pauschale Speicherung von Verbindungsdaten für unzulässig erklärt. Diese Vorgabe wird nach Ansicht des OVG vom deutschen Gesetz jedoch nicht erfüllt.
Erforderlich seien aber nach Maßgabe des Gerichtshofs jedenfalls Regelungen, die den von der Speicherung betroffenen Personenkreis von vornherein auf Fälle beschränkten, bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit der durch das Gesetz bezweckten Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe.
Weil sich der Beschluß des Gerichts auf einen Eilantrag des Münchner Providers Spacenet bezieht, ist das Urteil noch keine endgültige Abschaffung der Vorratsdatenspeicher (worauf das stets gut informierte Blog Netzpolitik.org hinweist), dennoch sei das Urteil ein Grund zur Freude. Die Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren ist nicht anfechtbar und führt aus, wie das deutsche Gesetz gegen EU-Recht verstößt. Und es läßt darauf hoffen, daß auch die für heute im Bundestag durch einen Handstreich vorgesehene Absegnung des Bundestrojaners der gerichtlichen Überprüfung auch nicht standhalten wird. Das wird weitere Klatschen in Richtung das maßlosen Politiker von SPD und CDU zur Folge haben und ein Klatschen meinerseits, wenn die jeweiligen Richter der Politik die Klatsche, verpaßt haben, die sie verdient.
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